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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Akteneinsicht bei Anspruchsprüfung

    | Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht. |

     

    Das OLG Frankfurt (16.2.21, 20 VA 59/19, Abruf-Nr. 224638) definiert die Voraussetzungen einer solchen Akteneinsicht, die auch für andere Dritte gelten:

     

    • Dem Dritten zustehende Rechte müssen durch den Akteninhalt berührt werden;
    • das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben;
    • das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein;
    • ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wenn persönliche Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht;
    • besteht ein solcher rechtlicher Bezug, reichen demnach auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen aus.

     

    MERKE | Es ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zu stellen, wenn die Akteneinsicht eines Dritten verweigert wird. Die Entscheidung eines „Gerichtsvorstands“, d. h. des Direktors oder Präsidenten oder ‒ zunehmend ‒ des Vorsitzenden des Spruchkörpers, auf den die Aufgabe delegiert wurde, über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 171 | ID 47614746