29.01.2024 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Vorsicht bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Ein Anwalt, der sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet, ist nicht ohne Weiteres der richtige Adressat einer anschließenden einstweiligen Verfügung.
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