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  • 04.07.2017 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Vergleichsabschlüsse mit Beurkundungserfordernis

    | Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist § 127a BGB entsprechend anzuwenden. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor und die Sachverhalte sind vergleichbar. |