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  • 13.11.2025 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Überholende Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren

    | Eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht. |