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  • 04.05.2021 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Termin nach Klagerücknahme: Trotzdem gibt es Geld

    | Für die Wahrnehmung eines Termins durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Klagerücknahme fällt eine erstattungsfähige 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV aus dem Kostenwert an. |