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  • 03.02.2021 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Nicht immer bedarf es eines Gutachtens zur Schadensschätzung

    | Vom Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe wird vor allem regelmäßig gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen sein, wenn die Kosten der Begutachtung das deutlich übersteigen, was nach einer richterlichen Schätzung absehbar an Unsicherheit verbleibt. Eine rein richterliche Schätzung verbietet sich nur dort, wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, auf die eine Schätzung gestützt werden kann. |