Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Fristgerechte Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister

    | Die Zahl der Musterfeststellungsklagen nimmt zu, damit auch die Zahl der Streitfragen rund um dieses Verfahren. Mit der Einführung der EU-Sammelklage zum Ende des Jahres 2022 wird dies wahrscheinlich noch weiter zunehmen. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Dies gilt auch, wenn die Anmeldung später wieder zurückgenommen wird. Das ist eine wesentliche Funktion der Musterfeststellungsklage für nicht unmittelbar am Prozessrechtsverhältnis betroffene Personen. Entscheidend ist, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Der BGH hat nun die Frage zu entscheiden, ob § 222 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. |

    Sachverhalt

    Der Antragsteller übersandte dem Antragsgegner ‒ dem Bundesamt für Justiz ‒ am 30.9.19, einem Montag, eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18). In jenem ‒ zwischenzeitlich durch Klagerücknahme beendeten ‒ Musterfeststellungsverfahren fand am selben Tag der erste Termin statt. Der Antragsgegner wies die Anmeldung als verfristet zurück, weil sie nach § 608 Abs. 1 ZPO nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich sei.

     

    Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das OLG den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und diesem aufgegeben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das OLG war der Meinung, der Antragsgegner habe die Anmeldung nicht als verspätet im Hinblick auf § 608 Abs. 1 ZPO zurückweisen dürfen. Die allgemeine Grundregel des § 222 Abs. 2 ZPO sei auch auf die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO anzuwenden.