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  • 04.04.2023 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Erst einmal im Urkundsverfahren starten ...

    | Ein Kläger, zu dessen Gunsten ein Vorbehaltsurteil gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ergangen ist, darf in dem sich daran anschließenden Nachverfahren gemäß § 600 Abs. 1 ZPO die Klage erweitern. |