11.09.2026 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sofort prüfen
Hat die Beklagte in der Frist zur Verteidigungsanzeige oder der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag angekündigt und erst in einem folgenden Schriftsatz, der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO.
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