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  • 13.11.2025 · Fachbeitrag · PKH

    Keine Bedürftigkeit, wenn (illiquide) Gesellschaftsanteile bestehen

    | Ein PKH-Antragsteller muss nach § 115 Abs. 3 ZPO sein Vermögen einsetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu muss er unternehmerische Beteiligungen, z. B. GmbH-Anteile, zumindest beleihen. |