Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · OLG Schleswig zum Auslagenersatz

    Voraussetzungen für den Ersatz der Rücklastschriftkosten müssen beachtet werden

    | Die Auslagen des Gläubigers vor der Übergabe an einen Rechtsdienstleister, z. B. Mahn- oder Rücklastschriftkosten, geraten zunehmend in den Fokus der Gerichte. Handelt es sich im Einzelfall meist um geringe Beträge, geht es ‒ vor allem bei großen Firmen mit Verbraucherverträgen ‒ in der Summe um viel Geld. Die Grundsätze, unter denen diese Beträge rechtmäßig beigetrieben werden können, um einerseits berechtigte Ansprüche zu realisieren und andererseits Abmahnungen zu entgehen, müssen Gläubiger und ihre Berater kennen. Hier sind Gestaltungen möglich, anders als der u. g. ‒ verkürzte ‒ Leitsatz des OLG Schleswig Glauben macht. |

    Sachverhalt

    Im Fall des OLG Schleswig wurde ein Mobilfunkunternehmen von einem Verbraucherschutzverband nach §§ 1 UKlaG, 306 a BGB in Anspruch genommen. Das Unternehmen sollte es unterlassen, im Fall einer Rücklastschrift 7,45 EUR netto = brutto zu berechnen. Ursprünglich war in den AGB des Mobilfunkunternehmens eine Schadenersatzpauschale von 10 EUR bei Rücklastschriften vorgesehen, die das OLG in einem vorherigen Verfahren aber als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers qualifiziert hatte (OLG Schleswig 26.3.13, 2 U 7/12, Abruf-Nr. 131157). Darauf hat das Unternehmen lediglich den Betrag in den Rechnungen aufgeführt, ohne in AGB oder sonstigen Preislisten darauf zuvor hinzuweisen.

     

    Der Verbraucherschutzverband hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und meint, dass das Mobilfunkunternehmen dadurch, dass es die Klauseln aus ihren Vertragswerken entfernt hat, den Anspruch auf eine pauschale Erstattung des ihr im Rücklastschriftfall entstehenden Schadens verliere. Denn sie könne nach § 280 Abs. 1 BGB dem Kunden nur den konkreten, im Einzelfall von ihr nachzuweisenden Schaden berechnen. Gerade dieses Ziel werde aber nicht verfolgt.