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  • 05.10.2023 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Zulässige Miete in Abhängigkeit von der Vor-Vor-Miete

    | Zulässige Miete i. S. d. § 556g Abs. 1 S. 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich nach dem BGH (19.7.23, VIII ZR 229/22, Abruf-Nr. 237136 ) auch aus einer Anwendung des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, mithin nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete zu bemessen sein. |