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  • 11.04.2025 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vorsicht bei (vermeintlicher) Erstvermietung nach Modernisierung

    Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, und stellt sich jedoch heraus, dass keine um-fassende, sondern nur eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a S. 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen.