13.07.2016 · Fachbeitrag · Mietrecht
Vorsicht bei Beschränkungen der Aufrechnung
Wird in einem Gewerberaumietvertrag durch AGB die Zulässigkeit der Aufrechnung der Miete mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf solche aus dem Mietverhältnis beschränkt, hält dieses Aufrechnungsverbot der – inhaltlich an § 309 Nr. 3 BGB auszurichtenden – Inhaltskontrolle nicht stand. Werden die Gegenrechte des Mieters derartig verkürzt, benachteiligt ihn das entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
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