22.12.2015 · Fachbeitrag · Mietrecht
So einfach kann die Schriftformklausel nicht eingesetzt werden
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich geschlossen, läuft er nach § 550 BGB für unbestimmte Zeit. Das gilt auch, wenn der Vertrag geändert wird. Allerdings kann es treuwidrig sein, sich hierauf zu berufen.
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