04.07.2018 · Fachbeitrag · Mietrecht
Schriftformerfordernis ist kein Zugangserfordernis
Dem Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
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