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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Rückstand von zwei Mieten muss nicht immer abgewartet werden

    | Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. |

     

    Bei der notwendigen Bewertung einer Pflichtverletzung als „nicht unerheblich“ muss nach Ansicht des BGH (10.10.12, VIII ZR 107/12, Abruf-Nr. 123567) die Dauer und die Höhe des Zahlungsverzugs berücksichtigt werden. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. In Anlehnung an die überwiegend vertretenen Auffassungen erscheint dem BGH die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

     

    PRAXISHINWEIS | Rückstands- und Verzugszeitraum sind oft aber kein Problem, da allein die Versendung und die Wiedervorlagefrist zu Mahnschreiben eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Vom Recht der ordentlichen Kündigung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach dem Rückstand mit zwei Monatsmieten unberührt. Der Vermieter muss nun aber den Schaden nicht mehr unbedingt so weit anwachsen lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37358190