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  • 02.06.2023 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Rechtsmissbräuchlichkeit: Kündigung wegen Zahlungsverzug

    | Eine Abmahnung wegen Zahlungsverzug ist vor der Kündigung wegen Zahlungsverzug ausnahmsweise nach Treu und Glauben geboten, wenn sich dem Vermieter die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen bzw. auf einer bestehenden Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungswegs. |