05.08.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht
Nutzungsentschädigung kann höher als die bisherige Miete sein
Bei einer Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter besteht ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung in Höhe der „Marktmiete“, also der Miete, die im Fall einer Neuvermietung erzielt werden kann.
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