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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietrückstände auf Grundlage eines fortgeschriebenen Mietkontos geltend machen

    | Wird der Rechtsanwalt beauftragt, rückständige Mieten beizutreiben, wird er oft mit einer Aufstellung des Mietkontos über Jahre konfrontiert. Erst aus dem Saldo ergibt sich dann die Klageforderung. Das wirft die Frage auf, in welchem Umfang der geltend zu machende Anspruch darzulegen ist. Der BGH hatte sich hierzu zuletzt mehrfach geäußert. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist seit Ende des Jahres 2000 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die Forderungen aus dem Mietvertrag geltend macht. Die Klage stützt sich u. a. auf ein fortgeschriebenes (tabellarisches) Mietkonto, in das sie Mietforderungen, Zahlungen und Gutschriften eingestellt hat und das mit einem Forderungsbetrag in Höhe von 1.332,18 EUR endet.

     

    Das AG hat die auf Zahlung von insgesamt 1.612,54 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG den Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin 120,06 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil es sich um eine unzulässige Saldoklage handele. Mit der vom LG zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.332,18 EUR nebst Zinsen.