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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietpreisbremse auch in Hamburg unwirksam

    | Zumindest für Mietverträge, die bis zum 22.10.15 abgeschlossen wurden, gilt in Hamburg keine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete, da die Mietpreisbegrenzungsverordnung bis zu dem Termin nicht begründet worden ist. Ob dies auch für Mietverträge gilt, die bis zum 6.6.17 oder sogar 1.9.17 abgeschlossen wurden, bleibt offen. |

     

    Das LG Hamburg (14.6.18, 333 S 28/17, Abruf-Nr. 203156) hat ein Begründungsdefizit gesehen und deshalb nach Bayern und Hessen in einem dritten Bundesland die Mietpreisbremse für unwirksam erklärt. Soweit aufgrund der Verordnung bereits Mietzinsen erhöht wurden, kann die Erhöhung nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

     

    MERKE | Eine Rechtsverordnung nach § 562 Abs. 2 BGB muss spätestens am 31.12.20 in Kraft treten und begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich daraus ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Diese Anforderungen zu erfüllen, ist schwierig.