· Fachbeitrag · Mietrecht
Kein Gewinn durch Untervermietung
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten, um damit einen Gewinn zu erzielen. Dies gilt auch, wenn er die Mietsache zu diesem Zweck verändert hat, in dem er den Wohnraum etwa möbliert hat.
Nach dem BGH (28.1.26, VIII ZR 228/23, Abruf-Nr. 252374) rechtfertigt die Untervermietung ohne Erlaubnis der Vermieterin die fristlose Kündigung, wenn diese mit der Gewinnerzielungsabsicht begründet wird.
Die Kündigung der Klägerin sei wirksam, denn der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Nach der Entstehungsgeschichte sowie den Erwägungen des Gesetzgebers ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung bestehe hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
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