· Fachbeitrag · Mietrecht
Kann die ortsübliche Miete in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden?
| Eine Erhöhung der Wohnungsmiete ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mietvertragsparteien möglich. Wird diese verweigert, bleibt dem Vermieter nur der Klageweg. Ihm obliegt dabei die Darlegungs- und Beweispflicht, dass die erhöhte Miete „ortsüblich“ ist. Bislang war umstritten, ob die Ortsüblichkeit der erhöhten Miete mithilfe eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO ermittelt werden kann. Der BGH hat diese Rechtsfrage nun entschieden (15.7.25, VIII ZB 69/24, Abruf-Nr. 249712 ). |
Sachverhalt
Die Vermieter haben ihre Mieter mit Schreiben vom 28.12.23 unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Mit der Begründung, die Einordnung der Wohnung innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels sei nicht korrekt, haben die Mieter die Zustimmung verweigert. Die Vermieter haben daraufhin beim AG das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, um Ausstattungsmerkmale der Wohnung festzustellen und zu bewerten. Das AG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter blieb vor dem LG erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Vorinstanzen nun betätigt und damit die Hürden für Vermieter weiter angehoben.
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