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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Zu viel Vergleichswohnungen schaden nicht

    | Wenn der Vermieter - über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, ist das Erhöhungsverlangen trotzdem wirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an deren Ortsüblichkeit zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens ( 28.3.12, VIII ZR 79/11, Abruf-Nr. 121272 ). |

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33958120