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  • 08.03.2016 · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Maßgeblich ist die objektive Wohnungsgröße

    | Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen. Dies gilt auch, wenn bis zu 10 Prozent abgewichen wird. Es kommt allein auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. |