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  • · Fachbeitrag · Miete

    Keine grundlose Verweigerung der Kautionszahlung

    | Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Der Mieter kann aber aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein, die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten ( BGH 7.12.11, VIII ZR 206/10, Abruf-Nr. 120113 ). |

     

    Der Mieter hatte gegenüber dem Vorvermieter die Kaution in der Weise geleistet, dass er ein Sparbuch auf den eigenen Namen eröffnet hat, hierauf die Kaution gezahlt hat und dem Vorvermieter dann das Sparbuch verpfändet wurde. Die Übertragung der Kaution auf den neuen Vermieter war nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Diese Zustimmung durfte der Mieter nicht verweigern.

     

    Im vorliegenden Fall hat der Mieter noch Glück gehabt: Die neue Vermieterin hat ihn lediglich auf Leistung der Kaution verklagt. Denkbar wäre auch eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen der unterlassenen Übergabe der Kaution gewesen.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 39 | ID 32215290