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  • 28.07.2014 · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Abweichungen können Vertragsanspruch entfallen lassen

    | Nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. |