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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Wann muss der Vorkaufsberechtigte die Maklerprovision tragen?

    | Ist eine unüblich hohe Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart, ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe zu erstatten. |

     

    Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nach § 464 Abs. 2 BGB unter den Bestimmungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, der auch das Schrifttum zustimmt, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten nicht (BGH WM 07, 696). Eine Maklervergütung von 11,44 Prozent (brutto) des Kaufpreises gegenüber der üblichen Vergütung von 7,14 Prozent (brutto) ist unangemessen.

     

    MERKE | Nach dem BGH (12.5.16, I ZR 5/15, Abruf-Nr. 188250) besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Pflicht, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen. Die Rechtsprechung (BGH NJW 10, 3222) über die Folgen eines Verstoßes gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz finde hier keine Anwendung. Der Makler trägt also allein das Risiko einer unwirksamen Vereinbarung.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 57 | ID 44567461