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  • · Fachbeitrag · Maklerrecht

    Makleranspruch bei Käuferwechsel

    | Für eine Provisionspflicht des Maklerkunden genügt es nicht, wenn an seiner Stelle eine Gesellschaft, an der er nicht beteiligt ist, das nachgewiesene Objekt erwirbt und den Maklerkunden danach als Arbeitnehmer einstellt. Dies gilt auch, wenn der Kunde zuvor erwerbslos war. |

     

    Das hat das OLG Düsseldorf (20.10.23, 7 U 45/22, Abruf-Nr. 238438) entschieden und die Inanspruchnahme des nicht erwerbenden Maklerkunden abgelehnt. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs sei, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem tatsächlichen Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW-RR 04, 851; NJW-RR 14, 1272 Rn. 19).

     

    MERKE | Entscheidend ist, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluss dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg oft ähnlich zugutekommt wie ein eigener, der Abschluss des Vertrags darum auch für die Pflicht, eine Maklerprovision zu zahlen, einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist oder wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (BGH NJW 19, 1226).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49787336