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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Schuldner kann Anspruchserweiterung nicht verhindern

    | Die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid lässt die Rechtshängigkeit einer Klageerweiterung unberührt, sodass der Schuldner durch eine entsprechende Prozesserklärung der Klageerweiterung nicht die Grundlage entziehen kann (LG Kiel 25.8.11, 12 O 25/11). |

     

    Diese Rücknahme hat nur Einfluss auf den ursprünglich ergangenen Vollstreckungsbescheid und die Rechtshängigkeit des damit titulierten Anspruchs. Die Folge der Einspruchsrücknahme kann nicht sein, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag rückwirkend unzulässig wird. Eine solche prozessuale Wirkung der Zurücknahme des Einspruchs ist in der ZPO nicht geregelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein Antrag, der einmal rechtshängig geworden und zulässig gewesen ist, aufgrund einer Erklärung des Gegners rückwirkend unzulässig wird. Die Fälle der Verfahrenserledigung sind in der ZPO abschließend geregelt. Eine solche Rechtsfolge der Rücknahme des Einspruchs widerspräche im Übrigen auch der Prozessökonomie.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31415780