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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Gläubiger muss auf gesetzmäßiges Verfahren achten

    | Der Rechtsdienstleister erhält die Adresse des Schuldners in der Regel vom Gläubiger. Mahnt er den Schuldner unter dieser Adresse, fehlt es oft an dessen Reaktion. Dies kann auch daran liegen, dass der Schuldner unter dieser Adresse nicht erreicht werden kann und es trotzdem nicht zu einem Postrückläufer gekommen ist. Der Gläubiger muss dann entscheiden, ob er eine Adressermittlung durchführen will. Diese Problematik kann sich bis in das gerichtliche Mahnverfahren durchziehen. Dass es sinnvoll sein kann, hier zumindest mit einer Meldeadresse oder einer sonst verifizierten Adresse vorzugehen, zeigt ein Fall des AG Brandenburg. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten unter einer Adresse zugestellt wurde, bei der er zum Zeitpunkt der Zustellung unstreitig weder wohnhaft noch gemeldet war. Insofern erhob der Beklagte gegen diesen Mahnbescheid auch keinen Widerspruch. Auf Antrag der Klägerin erging ein Vollstreckungsbescheid, auf den kein Einspruch erfolgte. Ohne dass die Entscheidung darüber Auskunft gibt, ist davon auszugehen, dass auch er unter der falschen Adresse zugestellt wurde.

     

    MERKE | Unbekannt ‒ in der Praxis aber immer wieder so feststellbar ‒ ist, warum dem Zustellorgan das nicht aufgefallen ist und die ordnungsgemäße Zustellung offenbar bescheinigt wurde. Das wird noch zu betrachten sein (s. u., S. 53 a. E.).