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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Verkehrsfähigkeit einer titulierten Forderung

    | Verfügt ein Gläubiger über einen titulierten Anspruch, möchte er diesen häufig an einen Dritten ‒ etwa im Rahmen eines Kaufvertrags ‒ abtreten. Der Dritte möchte die Forderung dann weiter einziehen. In Zeiten der COVID-19-Pandemie kann sich ein solches Vorgehen empfehlen, um die eigene Liquidität zu stärken. Zwar kann ein Verkauf ‒ gerade einer titulierten Forderung ‒ nicht mit der Hoffnung verbunden sein, die gesamte Forderung zu realisieren. Insoweit sind erhebliche Abschläge üblich. Allerdings führt er oft zur unmittelbaren Realisierung liquider Mittel und nimmt das Risiko, ob der Anspruch überhaupt noch durchgesetzt werden kann. |

    1. Das ist zu beachten

    In diesem Fall ist zu beachten, dass die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO nur für und gegen die im Titel genannte Person vollstreckt werden kann. Der Vollstreckungstitel muss also auf den neuen Gläubiger (Zessionar) umgeschrieben werden.

     

    Während die materiell-rechtliche Abtretung grundsätzlich keiner Form unterliegt, muss die Rechtsnachfolge zur Titelumschreibung nach § 727 ZPO zumindest in öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen werden. Die Abtretung muss also einerseits schriftlich erfolgen und die Unterschriften von einer dazu befugten Person (Notar) oder Behörde beglaubigt werden.