· Fachbeitrag · Kreditrecht
Übergang eines Pfandrechts bei Forderungsabtretung
Werden mittels Pfandrecht mit weiter Sicherungszweckerklärung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gesichert, bleibt der Sicherungszweck des Pfandrechts auch bestehen, wenn eine Einzelforderung abgetreten wird. Daher geht ein Pfandrecht, jedenfalls wenn nicht zugleich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis übergeht, trotz Abtretung einer einzelnen Forderung nicht mit über, sondern sichert weiter bestehende und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung.
In den AGB räumte der Kunde – wie es den Marktgepflogenheiten entspricht – der Bank ein Pfandrecht an Werten jeder Art ein, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden in ihren Besitz gelangen, wobei ausdrücklich auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank, z. B. aus Guthaben erfasst werden. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt.
Grundsätzlich geht ein Pfandrecht mit der Abtretung der besicherten Forderung nach § 401 BGB i. V. m. § 1273 Abs. 2, § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Zessionar über. Liegt einem Pfandrecht aber eine sog. weite Sicherungszweckerklärung zugrunde und wird nur eine von einer unbestimmten Vielzahl der unter den Sicherungszweck fallenden Forderungen an einen Dritten abgetreten, während die der Sicherung zugrunde liegende Geschäftsverbindung bestehen bleibt, geht das Pfandrecht nach h. M. entgegen § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf den Zessionar über. Diesen Fall sah das OLG Stuttgart (29.4.26, 3 U 118/25, Abruf-Nr. 255400) bei der genannten AGB-Klausel als gegeben an.