12.08.2026 · Nachricht · Kostenrecht
Wer entscheidet nach § 33 RVG?
Hat das LG über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 S. 1 RVG zu treffende Abhilfeentscheidung zuständig.
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