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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Verletzung von Aufklärungspflichten vor einer Erfolgshonorarvereinbarung

    § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklären muss (BGH 25.9.14, 4 StR 586/13, Abruf-Nr. 172317).

     

    Sachverhalt

    Die Anklage hatte dem Rechtsanwalt zur Last gelegt, sich wegen Betrugs, davon einmal in Tateinheit mit Wucher, strafbar gemacht zu haben. Er habe als Anwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wirksam geworden sei, die Vertretung des Mandanten G. in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit G., der unter einer Minderbegabung leide, eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die der in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrene G. nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung über 82.000 EUR gezahlt habe. Danach habe er auf der Grundlage zweier schriftlicher Darlehensverträge von G. 60.000 EUR und 128.000 EUR erhalten, die er nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe. Der Angeklagte klärte G. „über den Umstand, dass Rechtsanwälte von Gesetzes wegen ihre Vergütung anhand des sog. Gegenstandswerts berechnen und hiernach ggf. eine erheblich geringere Vergütung abzurechnen gewesen wäre“, nicht auf. Das LG hat den Angeklagten freigesprochen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Urteil begegnet nach dem BGH durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das LG den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, sich durch den Abschluss der Vergütungsvereinbarung strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte habe den G. bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars durch Unterlassen getäuscht.