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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Schließt die fiduziarische Abtretung mit der folgenden Eigenvertretung des Rechtsdienstleisters die Kostenerstattung in der Vollstreckung aus?

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel

    Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Wesensmerkmal einer Inkassodienstleistung, dass eine fremde oder auf fremde Rechnung abgetretene Forderung eingezogen wird. Der zweitgenannte Fall wird als fiduziarische Abtretung bezeichnet. Der Gläubiger tritt also die Forderung an den Inkassodienstleister ab, der insoweit rechtlicher Eigentümer wird. Da die Forderungseinziehung aber auf fremde Rechnung erfolgt, bleibt der Ursprungsgläubiger zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich Berechtigter. Die Abführung der Erlöse erfolgt auf der Basis einer Treuhandvereinbarung. Die Besonderheit besteht dann darin, dass nach außen allein der Inkassodienstleister als Gläubiger in Erscheinung tritt und man nicht erkennen kann, ob es sich um einen echten Forderungskauf oder nur eine fiduziarische Abtretung gehandelt hat. Die Titulierung erfolgt ebenfalls auf den Namen des Inkassodienstleisters, wenn auch etwa der Vollstreckungsgläubiger den Ursprungsgläubiger erkennen lässt. Die Problematik zeigt sich in der kostenrechtlichen Behandlung. Tritt der Inkassodienstleister im eigenen Namen auf und stellt so einen Vollstreckungsantrag, wird die Erstattung der Vergütung nach dem RVG gemäß § 13e Abs. 2 RDG i. V. m. § 788 ZPO von einem Teil der Gerichtsvollzieher und der amtsgerichtlichen Praxis verweigert. Es stellt sich die Frage: Führt diese Form der Eigenvertretung zu einem Erstattungsanspruch?

    So sieht es die Rechtsprechung

    Über die o. g. Frage herrscht Streit:

     

    • Das LG Hildesheim (6.2.24, 1 T 49/23), das LG Darmstadt (15.3.17, 5 T 515/16, Abruf-Nr. 194393), das AG Duderstadt (22.7.21, 12 M 403/21, Abruf-Nr. 226328) nehmen dies an. Sie billigen also dem Inkassodienstleister als rechtlichen Inhaber der Forderung und dem Ursprungsgläubiger als wirtschaftlich Berechtigten einen Erstattungsanspruch zu. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen der Fremd- und Eigenvertretung, sondern behandele diese Fälle – wie § 2 Abs. 2 RDG zeige – gleich. Der Gesetzgeber habe von einer solchen Differenzierung abgesehen, obschon ihm ausweislich des § 2 Abs. 2 RDG beide Konstellationen bekannt waren. Schließlich sei mit dem am 1.10.21 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (s. BT-Drucksache 19/290348) bezweckt worden, die teilweise noch immer vorhandene, aber nicht sachgerechte Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten einerseits sowie Inkassodienstleistern andererseits abzuschaffen. Damit wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn der hiesigen Gläubigerin als Inkassodienstleisterin die Geltendmachung der Verfahrensgebühr versagt würde, während in gleicher Konstellation ein Rechtsanwalt diese verdienen würde (§ 788 i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift sei über die Verweisungskette von § 13 Abs. 2 RDG über § 788 ZPO zu § 91 ZPO entsprechend auf Inkassodienstleister anwendbar.