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  • · Kostenrecht

    Neues zur Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten

    Bild: © bluedesign - stock.adobe.com

    Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten wird in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung immer wieder aufgeworfen und in Ignoranz der grundlegenden Entscheidungen des BGH vom 17.9.15 (IX ZR 280/14 ), vom 7.12.22 (VIII ZR 81/21 ) und 19.2.25 (VIII ZR 138/23 ) verneint. Dies ist insoweit misslich, als dass die isoliert verweigerte Erstattung der Inkassokosten regelmäßig nicht die frühere Berufungssumme von 600 EUR und die heutige Rechtsmittelschwelle von 1.000 EUR übersteigt. Die Vielzahl der wiederkehrenden Anfragen gibt Anlass, noch einmal eine Entscheidungskette zu zeigen, die über die Anhörungsrüge und das BVerfG letztlich zum Erfolg für den Gläubiger führte. In der täglichen Praxis gilt es, die folgende Entscheidung auch mit ihren Verweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in die Begründung der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzubeziehen. Dabei hilft auch eine aktuelle Entscheidung des LG Bremen.

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten.

     

    Die Gläubigerin ist ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in den USA. Im August 2018 bestellte sie bei der in Deutschland ansässigen beklagten Schuldnerin Waren im Gesamtwert von 2.355 EUR und ging hierbei hinsichtlich des Kaufpreises in Vorleistung. Die Waren lieferte die Schuldnerin trotz wiederholter Aufforderungen nicht. Die Gläubigerin erklärte darauf den Rücktritt und verlangte den Kaufpreis zurück. Auch hierauf reagierte die Schuldnerin nicht.

     

    Die Gläubigerin beauftragte dann ein Inkassounternehmen, das die Schuldnerin zur Rückzahlung des Kaufpreises erfolglos aufforderte, sodass der gerichtliche Mahnbescheid beantragt wurde. Dem daraufhin erlassenen Mahnbescheid widersprach die Schuldnerin, sodass die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das AG abgegeben wurde. Neben der Hauptforderung wurden von dem hier beauftragten Rechtsanwalt auch 523,20 EUR an Inkassokosten (jeweils 281,30 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit und 221 EUR für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren) verfolgt. Die Beklagte erkannte die Hauptforderung sowie Mahnkosten i. H. v. 5 EUR an, sodass Teil-Anerkenntnisurteil erging.

     

    Im Übrigen hat das AG die Klage abgewiesen. Die Anhörungsrüge hiergegen hat das AG zurückgewiesen. Das BVerfG (28.4.23, 2 BvR 924/21) hat die Entscheidung des AG dann wegen Willkür (!) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

     

    Die Schuldnerin hat die Auffassung vertreten, dass die Gläubigerin mit der Einschaltung des Inkassodienstleisters gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen habe. Der Weg einer kostengünstigen Rechtsverfolgung hätte vielmehr unmittelbar zu einem Rechtsanwalt führen müssen. Im Übrigen seien Inkassodienstleister nicht mit Rechtsanwälten gleichzustellen. Deshalb sei auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH (17.9.15. IX ZR 280/14) nicht übertragbar.

     

    Das AG hat mit Schlussurteil Inkassokosten von 160,70 EUR im Umfang einer 0,65-Geschäftsgebühr zuerkannt und im Übrigen die Klage erneut abgewiesen, weil ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliege. § 13e und § 13f RDG fand bei den Ausführungen des AG ebenso wenig wie die Vorgängervorschrift in § 4 RDGEG Beachtung. Immerhin hat es nun die Berufung im Hinblick auf die „uneinheitliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten“ zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrer Berufung den Anspruch auf vollständige Erstattung der Inkassokosten weiter.

    Entscheidungsgründe

    Mit ihrem Begehren war die Gläubigerin erfolgreich. Das LG Bremen sieht in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung den Anspruch auf die Inkassokosten als berechtigt an.

     

    Leitsatz: LG Bremen 20.9.24, 4 S 37/24

    • 1. Die Beauftragung eines registrierten Inkassodienstleisters zur außergerichtlichen Forderungseinziehung ist als zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen, wenn der Schuldner auf Mahnungen nicht reagiert und keine Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder ernsthafte Einwendungen bestehen (Anschluss BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

     

    • 2. Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten hängt davon ab, ob der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung aus wirtschaftlich vernünftiger Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme geeignet war, die Forderung durchzusetzen. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts kostengünstiger gewesen wäre.

     

    • 3. Eine Kürzung der Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass der Gläubiger schuldhaft zumutbare Maßnahmen zur Kostenvermeidung unterlassen hat. Die gesetzliche Stellung registrierter Inkassodienstleister steht einer schematischen Verweisung auf anwaltliche Vertretung entgegen.

     

    (Abruf-Nr. 256156)

     

    Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten aus dem unstreitig nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 286 BGB vorliegenden Verzug in kompletter Höhe von 518,20 EUR.

     

    Inkassokosten stellen dem Grunde nach einen ersatzfähigen Verzugsschaden als sog. Kosten der Rechtsverfolgung dar (vgl. BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

     

    PRAXISTIPP — Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

     

     

    Anspruch auf Inkassokosten dem Grunde nach

    Die Schuldnerin hat, nachdem sie durch die Gläubigerin außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden war, bis zum durch den Inkassodienstleister eingeleiteten Mahnverfahren keine Einwände gegen die Forderung erhoben und diese nicht bestritten. Die erste abwehrende Reaktion war die Einlegung des Widerspruchs nach Erhalt des Mahnbescheids.

     

    Somit hat die Schuldnerin weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubigerin ernsthaft und endgültig verweigert noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie – aus der Ex-ante-Sicht der Gläubigerin – zahlungsunfähig war, sodass ein Fall, in welchem außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsdienstleister als nicht Erfolg versprechend und daher als von vornherein nicht zweckmäßig anzusehen sein könnten, nicht gegeben ist.

     

    Hinsichtlich der Beauftragung von Rechtsanwälten ist anerkannt, dass allein die Tatsache einer ausbleibenden Reaktion des Schuldners auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers nicht dazu führt, dass außergerichtliche Beitreibungsbemühungen als nicht Erfolg versprechend anzusehen sind und insbesondere in Fällen, in denen der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibt, die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig ist. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH bei der Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters (BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

     

    Bei den vorbeschriebenen Umständen darf ein Gläubiger aufgrund des unterbliebenen Bestreitens der Forderung daher aus Ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass er den Schuldner mittels eines Inkassodienstleisters zu einer (Raten-)Zahlung bewegen, beziehungsweise seine Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren – vertreten durch den Inkassodienstleister (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO) – wird titulieren können.

     

    Anspruch auf Inkassokosten der Höhe nach

    Die der Klägerin durch die Einschaltung des Inkassodienstleisters entstandenen Kosten sind der Höhe nach zutreffend berechnet worden.

     

    Die Kosten einer registrierten Inkassodienstleisterin für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (vgl. nun § 13e Abs. 1 RDG) nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach Nr. 2300 VV RVG a. F. hat der Inkassodienstleister vorliegend eine 1,3-Geschäftsgebühr (261,30 EUR netto) nebst der Auslagenpauschale aus Nr. 7002 VV RVG (20 EUR), mithin insgesamt 281,30 EUR, berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe (1,3) unbillig wäre, sind von der Beklagten – der hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21) – nicht im Ansatz dargelegt.

     

    Keine Kürzung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht

    Eine Kürzung der geltend gemachten Gebühren unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist nicht angezeigt. Zwar führt die Beauftragung zweier Rechtsdienstleister zu Mehrkosten im Vergleich zur Beauftragung lediglich eines Rechtsanwalts, weil sich der für die Klägerin – nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid – tätige Rechtsanwalt auf seine im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) keine andere Gebühr anrechnen lassen muss und diese vielmehr in voller Höhe (1,3) verlangen kann (vgl. erläuternd bei BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

     

    Gleichwohl hat entgegen der Ansicht der Beklagten die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verstoßen, indem sie mit der außergerichtlichen Beitreibung ihrer Forderungen einen Inkassodienstleister beauftragt und damit im Endeffekt im Vergleich zur Beauftragung nur eines Rechtsanwalts im Ergebnis höhere Kosten entstanden sind.

     

    Ein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit.

     

    Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21, Rn. 35 ff.).

     

    Keine Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin

    Eine Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin ist nicht festzustellen. Die Schuldnerin hat außergerichtlich – und auch im späteren gerichtlichen Verfahren – keine Einwände gegen die Forderungen der Gläubigerin erhoben. Daher durfte die Gläubigerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Inkassodienstleisterin davon ausgehen, die Schuldnerin werde nach deren Einschaltung ihre Schuld erfüllen oder sie werde ihre Forderungen im Mahnverfahren titulieren können.

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gläubiger nicht automatisch stets zu vorbeugender Kostenminimierung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls dergestalt verpflichtet, von vornherein lediglich einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung und Durchsetzung einer Forderung zu beauftragen, weil dies mit der Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu der Stellung und zu den Befugnissen von Inkassodienstleistern nicht vereinbar ist (BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21). Denn die außergerichtliche Forderungseinziehung ist nach der Wertung des Gesetzgebers gerade nicht allein Rechtsanwälten vorbehalten.

     

    Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG dürfen registrierte Personen Inkassodienstleistungen erbringen, was in prozessualer Hinsicht durch eine auf unstreitige Verfahrensabschnitte beschränkte Vertretungsbefugnis im Mahnverfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO ergänzt wird (BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

     

    Keine Kürzung wegen der Deckelung der Inkassokosten

    Eine Kürzung der Inkassokosten mit § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (nun § 13e Abs. 1 RDG), wonach die Erstattung von Inkassokosten der Höhe nach durch die Gebührensätze des RVG begrenzt ist, auf den nicht anrechenbaren Teil vergleichbarer Rechtsanwaltsgebühren, hat ebenfalls nicht zu erfolgen.

     

    Die o. g. Vorschrift bestimmt lediglich eine Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, die auf die Vergütung begrenzt werden sollen, die ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann (vgl. BT-Drucksache 17/14216, S. 6). Demgegenüber regelt die Norm weder die Frage der materiell-rechtlichen Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Inkassodienstleisters noch die hier in Rede stehende Frage einer Schadensminderungspflicht des Gläubigers, insbesondere in Form der Anrechnung von Gebühren (vgl. BGH 7.12.22, VIII ZR 81/21).

    Relevanz für die Praxis

    Die Erbringung von Inkassodienstleistungen als Unterfall der Rechtsdienstleistungen (§ 2 RDG) ist nicht auf Rechtsanwälte beschränkt. Vielmehr ist der Inkassodienstleister hier gleichberechtigter Rechtsdienstleister.

     

    Die entscheidende Frage ist, ob der Schuldner schon vor der Beauftragung des Rechtsdienstleisters Einreden oder Einwendungen erhoben hat. Liegt in diesem Zeitpunkt – aus der Ex-ante-Sicht – eine unstreitige Forderung vor, hat der Schuldner mögliche Mehrkosten allein zu vertreten. Diese können nur durch die ausfallende Anrechnung der Gebühr von VV 3305 im gerichtlichen Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG anfallen.

     

    Diesen Fall hat der Gesetzgeber jetzt mit § 13f S. 3 RDG explizit geregelt. Selbst wenn aus der Ex-ante-Sicht ein Klageverfahren zu erwarten oder jedenfalls nicht auszuschließen ist, darf ein Inkassodienstleister beauftragt werden.

     

    Nur in diesem Fall ist dann die Erstattung so ausgestaltet, als wäre insgesamt nur ein Rechtsdienstleister beauftragt gewesen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 207 | ID 50980665