· Fachbeitrag · Kostenrecht
Kostenquote beim Abfindungsvergleich
Die Bearbeitung von Verkehrsunfallmandaten gehört zum Arbeitsalltag eines jeden Rechtsanwalts. Kompliziert wird es, wenn neben dem Sach- auch ein Personenschaden zu beklagen ist. Kommt es zur streitigen Auseinandersetzung, endet diese oft mit einem Abfindungsvergleich. Einigt man sich in der Hauptsache, wird die Kostenvereinbarung häufig zur Stolperfalle. Es liegt dann nahe, dass Problem auf das Gericht zu verlagern, indem nach der vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache diese für erledigt erklärt wird und das Gericht so veranlasst ist, über die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierfür sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, sodass i. d. R. der Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO nach §§ 91 ff. ZPO tragen müsste. Dies richtet sich in erster Linie nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch das erledigende Ereignis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Jedoch ist ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen aufzuerlegen seien, nicht anzuerkennen (OLG Naumburg 23.5.05, 10 W 4/05). Wer also die Kostenentscheidung auf das Gericht delegiert, läuft Gefahr, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllen. Das muss auch mit dem Mandanten besprochen werden. Aktuell hat das OLG Schleswig wichtige Grundsätze zur Kostenentscheidung zusammengefasst. Hierzu müsste jeweils vorgetragen werden.
Das sind die Grundsätze des OLG Schleswig (17.6.26, 7 W 20/26, Abruf-Nr. 255403):
- Nach übereinstimmender Erledigung kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, sind die Kosten i. d. R. gegeneinander aufzuheben. Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden.
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