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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Einfache Verkehrsunfallsache als Inkassodienstleistung?

    | Zwischen den Parteien ist auch in einer einfachen Verkehrsunfallsache ohne Streit zum Haftungsgrund oder zur Höhe bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters regelmäßig unstreitig, dass die Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG und § 249 BGB Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Für die Praxis stellt sich aber die Frage, ob der Anspruch für die vorgerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 Abs. 1 oder Abs. 2 VV RVG zu bemessen ist. Mit dieser Frage hat sich zuletzt das LG Stuttgart (11.12.24, 1 S 18/23, Abruf-Nr. 246438 ) auseinandergesetzt. Es kam zu dem Ergebnis, dass Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auch auf Inkassodienstleistungen Anwendung findet, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen (hier: aus Verkehrsunfall) zum Gegenstand haben. |

    Vorbemerkung

    Für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 eröffnet. Abs. 1 bestimmt dabei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nach Abs. 2 dagegen nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen darf sogar nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.

    Entscheidungsgründe

    Infolge der vom LG Stuttgart vorgenommenen Einordnung hat es der Inkassodienstleisterin lediglich eine 0,9-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale von 20 EUR sowie konkret nachgewiesener Auslagen zugebilligt (11.12.24, 1 S 18/23, Abruf-Nr. 246438).