Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Eine Einigung mit Gebühr kann viele Formen haben

    | Wählen die anwaltlich vertretenen Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeiden soll, hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr. |

     

    Jeder Praktiker kennt die Situation, über die das OLG Thüringen (1.2.17, 1 W 9/17, Abruf-Nr. 193997) zu befinden hatte: Auf eine Klage oder ein Rechtsmittel macht das Gericht deutlich, dass es ein teilweises Obsiegen und Unterliegen sieht. Darauf schließen die Parteien aber keinen förmlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, sondern es kommt zu einem Teilanerkenntnis und einer Teilklagerücknahme. Über die Kosten ergeht eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2, § 91 ZPO. Wird in der Kostenfestsetzung dann eine Einigungsgebühr angemeldet, muss diese berücksichtigt und festgesetzt werden.

     

    MERKE | Wird ein förmlicher Vergleich geschlossen, fällt die Einigungsgebühr ebenfalls an. Die Erstattungsfähigkeit kann durch eine Kostenregelung oder die Anwendung von § 98 ZPO dann zwar ausgeschlossen werden. § 49b BRAO verlangt aber, dass die Einigungsgebühr gegenüber dem eigenen Mandanten auch geltend gemacht wird.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44683589