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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Die unbezahlte Anwaltsrechnung

    | Bei Nichtzahlung restlichen Honorars hat der Anwalt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO am Vollstreckungstitel des Mandanten. |

     

    Dokumente, die der Anwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder ‒ wie einen Vollstreckungstitel ‒ für ihn erhalten hat, muss er seinem Auftraggeber nach § 50 Abs. 2 BRAO grundsätzlich auf Verlangen herausgeben oder sonst nach § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO sechs Jahre verwahren. Das OLG Thüringen (13.12.18, 4 W 392/18, Abruf-Nr. 211111) verweist nun aber auf den Ausnahmefall. Verweigert er die Herausgabe oder unterlässt er die Vollstreckung, liegt darin keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, wenn seine Rechnung nicht ausgeglichen wird.

     

    MERKE | Das Zurückbehaltungsrecht ist neben der Möglichkeit der einfachen Festsetzung der Gebühren gegen den eigenen Mandanten nach § 11 RVG ein starkes Instrument, um die eigenen Vergütungsansprüche durchzusetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 166 | ID 46120133