Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kaufvertrag

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB

    | Die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (NJW 11, 2269) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) betreffend die Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern. Sie ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c). |

     

    In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen zwar Ersatz für die gelieferte mangelhafte Kaufsache schuldet, die bereits weiterverarbeitete Kaufsache aber nicht ausbauen und die neue Kaufsache wieder einbauen muss. Im Fall des BGH war dabei ein Granulat für einen Sportplatz betroffen (17.10.12, VIII ZR 226/11, Abruf-Nr. 123461). Die Verkäuferin hatte sich geweigert, den Aus- und Wiedereinbau vorzunehmen oder zu veranlassen. Die Folge der BGH-Entscheidung: Die Käuferin muss die Kosten der vermeintlichen Ersatzvornahme selbst tragen. Die abweichende Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf (BGH NJW 12, 2269 als Konsequenz aus EuGH NJW 11, 2269) ist nicht übertragbar.

     

    MERKE | Dieser Rechtsfolge können Unternehmen vermeiden, in dem sie die Übernahme der Aus- und Einbaukosten für den Fall der Nachlieferung ausdrücklich vertraglich vereinbaren.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 37046000