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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Anrechnung von Inkassokosten auf die anwaltliche Geschäftsgebühr

    | Wird eine begründete Forderung weder auf die Rechnungsstellung noch die nachfolgende kaufmännische Mahnung bezahlt, differenzieren Gläubiger in der Beauftragung von Rechtsdienstleistern. Hat der Schuldner für die Nichtzahlung Gründe angegeben, mithin ‒ aus Sicht des Gläubigers unbegründete ‒ Einreden oder Einwendungen erhoben, beauftragt der Gläubiger regelmäßig einen Rechtsanwalt. Gibt der Schuldner dagegen keine Gründe für die Nichtzahlung an, sucht der Gläubiger genauso regelmäßig den Weg zu Inkassodienstleistern, deren Stärke in der Lösung von Fällen mit gestörter Leistungsfähigkeit liegt. Kommt es erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters zum Bestreiten der Forderung, kann ein Bearbeiterwechsel notwendig sein, der in der Summe dann auch Mehrkosten verursachen kann. Es stellt sich die Frage, wie damit in der Praxis umzugehen ist. Die Problemlage zeigt eine Entscheidung des OLG Dresden, aus der sich zugleich praktische Handlungsanforderungen ergeben. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Warenlieferungen. Nachdem der Beklagte trotz Kommunikationsversuchen per Telefon und E-Mail nicht zahlte, beauftragt sie einen Inkassodienstleister mit der weiteren Forderungseinziehung. Da die vor gerichtlichen Bemühungen erfolglos blieben, wurde nun ein Rechtsanwalt mit der klageweisen Einziehung beauftragt. Auf die Klage erging ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil. Im Hauptsacheverfahren hatte das Gericht die vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe einer vollen Geschäftsgebühr tituliert. Im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden diese vorgerichtlichen Inkassokosten zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. § 13e Abs. 1 RDG zur Anrechnung gebracht. Hiergegen setzt sich die Klägerin zur Wehr.

     

    Die Klägerin macht geltend, dass § 13e Abs. 1 RDG die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters regele, nicht aber zur Begründung einer Verrechnung herangezogen werden könne. Soweit § 13f RDG eine Deckelung der außergerichtlich zu erstattenden Kosten für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters enthalte, entfalle diese Begrenzung, wenn ‒ wie hier ‒ der Schuldner die Forderung erst nach der Erteilung des Inkassoauftrags erstmals bestreite und dieses Bestreiten dann Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gebe. Sie habe den Inkassodienstleister beauftragt, ohne dass der Schuldner zuvor die Forderung bestritten habe und den Rechtsanwalt erst beauftragt, als der Schuldner erstmals die Forderung bestritten hat. Der Schuldner behauptet demgegenüber, die Forderung schon in dem Telefonat vor der Beauftragung des Inkassodienstleisters bestritten zu haben.