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  • · Fachbeitrag · Inkassodienstleistung

    Abtretung des Rückzahlungsanspruchs über eine Mietkaution an einen Inkassodienstleister

    | Verbraucher scheuen oft den Aufwand und die Kosten einer Auseinandersetzung mit Vermietern, Dienstleistern oder Verkäufern. Sie fürchten, dass die Rechtsverfolgung mehr kostet, als sie einbringt. In dieser Konstellation bieten sich häufig Forderungskäufer und/oder Inkassodienstleister an, dieses Risiko zu übernehmen und den Verbraucher vom Beitreibungsrisiko freizustellen. Ihre Vergütung besteht in der Abtretung der Erstattungsansprüche gegen den Anspruchsgegner sowie einer Erfolgsprovision. Um ihre Rechte durchzusetzen, treten die Verbraucher ihre streitbefangenen Ansprüche entweder zur Einziehung (§ 2 Abs. 2 RDG) oder abschließend (§ 398 BGB) an den Inkassodienstleister ab. Leider gelingt dies nicht immer, wie ein aktuelles Verfahren vor dem BGH zeigt. Hieraus lassen sich aber die notwendigen Anforderungen für die Praxis ableiten. Es handelte sich um einen Hinweisbeschluss, auf den dann die Revision zurückgenommen wurde. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine registrierte Inkassodienstleisterin, macht aus abgetretenem Recht der Mieterin einer Wohnung nach der zum 1.10.17 erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses gegen die beklagte Vermieterin einen Anspruch in Höhe von 837,13 EUR geltend. Hierbei handelte es sich um die ursprüngliche Kaution von 825 EUR nebst Zinsen. Nach dem zwischen der Mieterin und der Beklagten geschlossenen Mietvertrag musste die Mieterin die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der in den Vertrag einbezogenen AVB ausführen. Die Beklagte gab nach Ende des Mietverhältnisses Malerarbeiten in der Wohnung in Auftrag und verrechnete die hierfür entstandenen Kosten mit dem Kautionsguthaben.

     

    Die Mieterin unterzeichnete am 10.5.18 eine mit „Bestätigung Vollmacht und Abtretung“ überschriebene Urkunde, in der es heißt: