· Fachbeitrag · Inkassoberufsrecht
Wer darf für einen Inkassodienstleister Rechtsdienstleistungen erbringen?
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen im Hinblick auf Monierungen der Vollstreckungsorgane zur Unterschrift auf Vollstreckungsanträgen. Dies wirft die ganz allgemeine Frage auf, wer für einen Inkassodienstleister im Rahmen von dessen Postulationsfähigkeit überhaupt auftreten darf.
Der nach § 10 Abs. 1 RDG registrierte Inkassodienstleister ist nach §§ 3, 10 RDG zur Erbringung von außergerichtlichen Rechts- und Inkassodienstleistungen befugt, sofern sich diese auf die Einziehung einer fremden oder einer auf fremde Rechnung abgetretenen Forderung bezieht. Im Rahmen der zivilprozessualen Verfahren bestimmt sich seine Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO und umfasst die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren sowie in der Mobiliarzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Letztlich kann er nach § 174 Abs. 1 S. 3 InsO den Gläubiger im Verfahren auf Anmeldung einer Forderung sowie nach § 305 Abs. 4 S. 2 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren vertreten.
Im Rechtsdienstleistungsregister ist zunächst die Person registriert, die eine Rechts- und Inkassodienstleistung erbringen darf. Soweit es sich dabei nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, muss diese mindestens eine natürliche Person benennen, die die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt. Das Gesetz definiert diese in § 12 Abs. 4 RDG als qualifizierte Person. Sie muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
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