Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Informationspflichten

    So gehen Sie richtig mit dem unbekannten Vertragsdatum um

    | Geht es um die erste Geltendmachung einer Forderung gegenüber einem Schuldner, sitzen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen in einem Boot: Nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG wie nach § 43d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO müssen die beiden Rechtsdienstleister den Forderungsgrund angeben, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses. In der Praxis zeigt sich das Problem, dass ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, für das Datum des Vertragsschlusses also der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Mangels förmlicher Zustellung lässt sich dieser Zeitpunkt nicht immer bestimmen. Das wirft die Frage auf, wie in solchen Fällen Rechtsanwalt und Inkassounternehmen ihren Informationspflichten Rechnung tragen. Antworten darauf gibt ein aktueller Hinweisbeschluss des KG in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren, auf den die Klage zurückgenommen wurde. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wirft dem Inkassounternehmen vor, gegen seine gesetzlichen Informationspflichten zu verstoßen und insoweit unlauter zu handeln. Der Kläger nutzte ein Pseudonym und erreichte über einen Versicherungsmakler einen fingierten Versicherungsantrag bei einem konkreten Versicherer (VR) ein. Der VR sandte den Versicherungsschein an das Pseudonym, sodass er nicht zugestellt werden konnte. Danach übersandte der VR dem Versicherungsmakler den Versicherungsschein mit der Bitte um Zustellung, ohne darauf noch eine weitere Nachricht zu erhalten. Nachdem der erste Versicherungsbeitrag nicht gezahlt wurde, mahnte der VR den vermeintlichen Schuldner. Anschließend beauftragte der VR die Beklagte als Inkassounternehmen mit der weiteren Forderungseinziehung. Mit der ersten Geltendmachung der Forderung gab das Inkassounternehmen als „Datum des Vertragsschlusses“ „unbekannt“ an. Das sah der Kläger als Verstoß gegen § 11a RDG an und mahnte das Inkassounternehmen ab.

     

    Während das LG einen Rechtsverstoß annahm und das Inkassounternehmen zur Unterlassung verurteilte, sah das KG die Rechtslage ganz anders.