·Fachbeitrag ·Informationsbeschaffung
Möglichkeiten der Einsichtnahme ins Grundbuch
| Der Gläubiger einer Wohnungseigentumsgemeinschaft kann ein berechtigtes Interesse an der Erteilung vollständiger Grundbuchauszüge der einzelnen Wohnungseigentümer haben. |
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, § 12 Abs. 1 S. 1 GBO. Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, § 12 Abs. 2 HS. 1 GBO. Das spannende daran: Einen Vollstreckungstitel muss der Gläubiger hierzu nach dem KG (21.1.16, 1 W 6/16, Abruf-Nr. 190049) nicht erlangt haben. Das hatte in der Vergangenheit auch schon das OLG Zweibrücken (NJW 89, 531) so gesehen.
MERKE | Es genügt ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Dabei reicht regelmäßig das Vorbringen sachlicher Gründe aus, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. |