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  • · Fachbeitrag · Heilbehandlung

    Kostenaufklärung gegenüber Privatpatienten

    Ein privat versicherter Patient muss vom Behandler nicht generell über die Frage aufgeklärt werden, ob die private Krankenkasse die Kosten eines invasiven Eingriffs übernimmt oder nicht. Allerdings empfiehlt sich eine Aufklärung über diesen Umstand. Das ist das Fazit einer Entscheidung des LG Frankenthal.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das LG Frankenthal (22.7.25, 2 S 75/25, Abruf-Nr. 252092) vertritt die Ansicht, dass der Behandler, anders als der Patient, die Tarife der privaten Krankenversicherer nicht kennen müsse. Es sei vielmehr Aufgabe des Patienten die Kostenübernahme zu klären. Die Beweisaufnahme hatte im konkreten Fall ergeben, dass die durchgeführte Operation notwendig war. Die Behauptung des Patienten, ihm sei seitens des Behandlers eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung zugesagt worden, konnte er allerdings nicht beweisen.

     

    Gemäß § 630c Abs. 3 S. 1 BGB muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben.