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  • 02.12.2021 · Fachbeitrag · Haftung

    Haftung des Sachverständigen nach § 839a ZPO

    | Wenn nicht feststellbar ist, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens den Verkehrswert aufgrund eines zumindest grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes fehlerhaft angegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 839a BGB nicht vor. |