01.12.2014 · Fachbeitrag · Gewerbemietrecht
Kein unnötiges Risiko bei der Forderungsrealisierung eingehen
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in AGB vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
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